Allgemeine Geschäftsbedingungen der AKU GmbH & Co
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AKU GmbH & Co. KG (nachfolgend „AKU“) gelten gegenüber Kunden (Verbrauchern und Unternehmern) für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB. Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. Die Belehrung hierzu erfolgt in Einzelfall.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
Die Vertragssprache ist deutsch.
Soweit im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, schließt dies die Textform im Sinne des § 126 b BGB ein.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Bestellungen des Kunden bei der AKU stellen lediglich ein Angebot an die AKU zum Abschluss eines Vertrages dar.
Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch die AKU.
Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
Die Annahme erfolgt durch die AKU mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Aku ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, sie erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
AKU überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist AKU berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren. Der AKU stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
§ 4 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro.
Sofern im Einzelfall keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Ist die Abhängigkeit des Preises von Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu leisten.
Der Kaufpreis für Lieferungen zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. bei Unternehmern, bzw. 5% bei Verbrauchern berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der AKU aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich AKU das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die AKU unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die AKU gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist AKU berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Verlangen nach Herausgabe beinhaltet nicht auch die Erklärung des Rücktritts; AKU ist dann berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf AKU diese Rechte nur geltend machen, wenn AKU dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich war.
Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der AKU gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an AKU ab. AKU nimmt die Abtretung an.
Die Pflichten des Kunden aus § 5 Abs. 2 gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben AKU ermächtigt. AKU verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen AKU gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die AKU den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann AKU verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen an AKU und deren Schuldnern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist AKU in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten Forderungen der AKU um mehr als 10%, wird sie auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 6 Liefer -und Abnahmepflichten
Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der AKU verzögert oder unmöglich ist.
AKU haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Arbeitskämpfe, Unruhen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen oder Terrorismus, Pandemie, Epidemie und Seuchen) verursacht worden sind und die die AKU nicht zu vertreten hat.
In diesem Fall sind die gegenseitigen Pflichten für die Dauer des Bestehens des Hindernisses ausgesetzt.
Dies gilt auch bei Pandemien oder Epidemien aufgrund derer behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder Quarantänemaßnahmen oder durch die Betriebsabläufe behindernde Hygienemaßnahmen oder sonstige einschränkende Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie erlassen werden und dadurch Störung der vertraglichen Pflichten verursachen.
Soweit nach dieser Klausel die Pflichten aus dem Vertrag ausgesetzt wurden und sich daraus eine Störung des gewollten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, so verpflichten sich die Parteien, den Vertrag in der Weise anzupassen, welche dem ursprünglichen Gleichgewicht wieder möglichst nahekommt.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der AKU nicht eingehalten, so ist der Kunde, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zur plus/minus 10% sind zulässig.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann AKU spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist AKU berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so ist AKU unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers verkaufen.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Sofern nicht anders vereinbart, wählt AKU Verpackung, Versandart und Versandweg.
Mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
§ 8 Gewährleistung, Mängelrechte
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von AKU zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
Der Kunde hat die Ware in jedem Fall unverzüglich auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Wenn keine Mängelanzeige offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels, in schriftlicher Form, auch per Fax oder E-Mail der AKU zugegangen ist, gilt die Ware als genehmigt.
Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann AKU zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der AKU, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Sofern AKU nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern hat, steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. AKU wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat AKU von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird AKU die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist AKU – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte AKU durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt.
AKU haftet unbeschadet vorstehender Regelungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.
§ 9 Formen (Werkzeuge)
Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlassten Änderungen. Kosten für weitere
Bemusterungen, die AKU zu vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.
Sofern nicht anders vereinbart ist, bleibt AKU Eigentümerin der für den Kunden durch sie selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen.
Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
AKU ist zum kostenlosen Ersatz der Formen nur verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der AKU zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden.
Sofern vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt.
Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist die AKU bis zur Beendigung des Vertrages zum ausschließlichen Besitz berechtigt.
AKU hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
Bei Kundeneigenen oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der Aku bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Diese Verpflichtungen der AKU erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der Aku in jedem Fall ein Zurückhaltungsrecht an den Formen zu.
§ 10 Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.
§ 11 Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung oder Abholung.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 9 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Datenschutz
AKU erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch AKU erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze.
Der Kunde erhält auf Anforderung Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 13 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Der zwischen AKU und dem Kunden bestehende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CiSG).
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auchb internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Geschäftssitz der AKU in Aerzen.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.